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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Herausgeberin nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der Herausgeberin zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der Herausgeberin beruht.

5. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies von der Herausgeberin schriftlich bestätigt worden ist.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Herausgeberin mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht und mit Trennstrich zum redaktionellen Teil versehen.

7. Die Herausgeberin behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Herausgeberin abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen der Herausgeberin gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für die Herausgeberin unzumutbar ist oder es sich um Wettbewerbsprodukte von dem KulturLAND-Magazin/KulturLANDkompass handelt. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die Herausgeberin erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Herausgeberin gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die Herausgeberin eine ihr hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonscher Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Herausgeberin, ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Herausgeberin für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Herausgeberin darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen des Auftraggebers müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Herausgeberin berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, spätestens aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist sofort rein netto zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Die Herausgeberin kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen eines begründeten Zweifels an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Herausgeberin berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Die Herausgeberin liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der Herausgeberin über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Kosten für die Anfertigung nicht als druckfähige Offsetfilme ausgelieferter Vorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung oder einer Minderung der Papierqualität kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen kein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden.

17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

18. Erfüllungsort ist Sitz der Herausgeberin. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Herausgeberin. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der Herausgeberin vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen der Herausgeberin

a) Die Herausgeberin wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn sie vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeigen bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

b) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, die Herausgeberin von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen die Herausgeberin erwachsen. Die Herausgeberin ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen die Herausgeberin zu. Der Auftraggeber hält die Herausgeberin auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.

c) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellungen einer Anzeige kann die Herausgeberin die entstandenen Satzkosten berechnen.

d) Fälle höherer Gewalt wie auch von der Herausgeberin unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen entbinden die Herausgeberin von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz.

e) Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt die Herausgeberin für Übermittlungsfehler keine Haftung.

f) Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch der Herausgeberin bleibt unberührt.

g) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

h) Das Stornieren von Anzeigenschaltungen ist nur durch schriftliche Mitteilung an die Herausgeberin möglich. Diese Mitteilung muss spätestens vier Wochen vor dem Anzeigenschluss der jeweiligen Ausgabe eintreffen. Spätere Stornos sind nicht mehr möglich. Bei Abschlüssen mit einer Laufzeit zwischen zwei und vier Ausgaben erhöht sich die Stornofrist auf zwei Monate vor Anzeigenschluss. Für stornierte Anzeigen wird eine Stornogebühr in Höhe von 35 % des Anzeigenpreises fällig. Außerdem werden die Abschlussrabatte gemäß der Preisliste auf die tatsächliche Abnahmemenge reduziert und für alle weiteren Anzeigen im Rahmen dieses Abschlusses zugrunde gelegt. Für die bereits abgerechneten Anzeigen des Abschlusses wird der zu viel gewährte Rabatt von der Herausgeberin nachbelastet.

i) Die Herausgeberin behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Beilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. Sie behält sich ferner das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung vorzunehmen.

j) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste der Herausgeberin zu halten.

k) Persönliche Haftung des Vertreters eines Auftraggebers: Ist der Auftraggeber eine juristische Person, ein im Übrigen beschränkt Haftender (z. B. GmbH), so haftet gegenüber der Herausgeberin der für diesen Auftraggeber Zeichnende persönlich wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

l) Datenschutz: Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.

m) Für die Rechtzeitigkeit der Anlieferung und die Richtigkeit des Inhalts digitaler Druckunterlagen haftet der Auftraggeber. Die Herausgeberin hat gegenüber dem Auftraggeber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Auftraggeber versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Verbreitung der überlassenen Dateien, deren Textinhalt, Bildelemente, Fotos und Schrifttypen benötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Der Auftraggeber stellt die Herausgeberin von allen Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, frei, welche Dritte wegen der Verletzung dieser Bestimmungen geltend machen. Der Auftraggeber hat das Recht, vor jeder Veröffentlichung einen Kontrollausdruck zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit zu verlangen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so gilt seine Zustimmung zur Art und Weise der Veröffentlichung als erteilt.